Wir bilden umfassend aus
Hier erhälst Du einen Überblick über die Fahrerlaubnisklassen, in denen wir ausbilden.
Zweiräder
Klasse AM (neu: ab 15 Jahre / Testphase Hessen) | Roller 50ccm, ab 16 Jahre
- Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
- Dreirädrige Kleinkrafträder
- Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge
Klasse A1 | Motorrad 125 ccm, ab 16 Jahre, Probezeit fängt an zu laufen
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt
- Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW
Klasse A2 | Motorrad ab 18 Jahren oder über Aufstiegsprüfung nach 2 Jahren der Klasse A1
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
- einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
- einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind
Klasse A | Motorrad ab 24 Jahren oder über Aufstiegsprüfung nach zwei Jahren Klasse A2
- Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Motorleistung von mehr als 35 kW
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge
Klasse B196 | Motorrad 125 ccm, ab 25 Jahren und mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
- erlaubt das Führen von Fahrzeugen der Klasse A1 (aber ohne Möglichkeit einer Aufstiegsprüfung!)
- Erforderlich sind mindestens 5x 90 Min. praktische Ausbildung und 4x 90 Minuten theoretischer Unterricht mit Schwerpunkt Klasse A
- Es ist keine theoretische oder praktische Prüfung zu absolvieren, der Fahrlehrer muss jedoch die Fahreignung feststellen und bescheinigen
Pkw
Klasse B und Klasse B (Automatik) | Auto ab 18 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahre
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind
- mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
- mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination nicht überschritten werden
Klasse BE | Auto mit Anhänger ab 18 Jahren, begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt
Klasse B96
- Hierfür ist keine Prüfung, aber eine besondere Schulung erforderlich
- Die theoretische und praktische Ausbildung umfasst sieben Stunden à 60 Minuten
- Voraussetzung ist der Besitz der Klasse B
- Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhänger. Zulässige Gesamtmasse des Anhängers über 750 kg. Zulässige Gesamtmasse der Kombination über 3.500 kg aber max. 4.250 kg
- Für wen?
- Ab 18 Jahren und begleitetes Fahren ab 17 Jahren, die einen Anhänger mitführen wollen, bei dem die Klasse B alleine nicht ausreicht, aber Klasse BE nicht erforderlich ist
- In der Regel ist es sinnvoller gleich den Führerschein Klasse BE zu erwerben
Lkw
Klasse C1 | Lkw 3,5 bis 7,5 to
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E | Lkw 3,5 bis 7,5 to mit Anhänger
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
Klasse C | Lkw über 7,5 to
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE | Lkw über 7,5 to mit Anhänger
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Land- und Forstfahrzeuge
Klasse T | Traktor, groß – Land- und Forstwirtschaftlich Fahrzeuge
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhänger).
Klasse L | Traktor, klein – Land- und Forstwirtschaftlich Fahrzeuge
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.